1. Allgemeines
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe,
Lieferungen, Aufstellungen und Montagen der Firma BFE. Sie werden durch die Erteilung
eines Auftrages durch den Besteller als verbindlich anerkannt. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers, die zu diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind unwirksam,
auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen haben. Sondervereinbarungen, Ergänzungen, Abänderungen oder
mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausdrücklicher
und schriftlicher Bestätigung.
2. Angebote, Aufträge und Preise
Angebote sind stets freibleibend, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere
schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die in unseren Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen
usw. angegebenen Preise sind verbindliche Preise. Diese Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Zur Berechnung gelangt der zum Liefertag
gültige Preis. Uns erteilte Aufträge gelten erst mit unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung als verbindlich.
Die Stornierung eines uns erteilten Auftrages oder einer Bestellung durch den Auftraggeber
bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, werden dem Auftraggeber bei Stornierung eines Auftrages 20% des vereinbarten
Preises als Aufwanderstattung berechnet. Die Zurücknahme ordnungsgemäß
gelieferter Ware erfolgt nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Auf diese
Ware werden 80 % des Zeitwertes, jedoch höchstens 80 % des Neuwertes gutgeschrieben.
3. Lieferung, Aufstellung und Montage
a) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute,
Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten
Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
- Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektroinstallations-
und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten
Baustoffe;
- Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe
wie Gerüste, Leitern, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
- Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
bis zur Verwendungsstelle, Heizung und Beleuchtung;
- An der Montagestelle, für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare
Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume,
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im übrigen
hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals geeignete
Maßnahmen zu treffen;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen
Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach
Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz
in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Mauerwerk abgebunden, trocken und bearbeitungsfähig,
Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Fenster und Türen eingesetzt
sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere
auf der Baustelle, ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Auftraggeber
in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen
der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
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e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal
ist vom Auftraggeber die geleistete Lieferung, Aufstellung und Montageleistung nach
bestem Wissen schriftlich zu bestätigen. Wir haften nicht für die Arbeiten
unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung, Aufstellung oder Montage zusammenhängen
oder soweit dieselben vom Auftraggeber veranlasst sind.
4. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen,
vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Die Zahlungen sind zu leisten frei unserer Zahlungsstelle. An uns zu zahlende Rechnungen
sind innerhalb der auf der Rechnung oder Zahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist
zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden die Rechnungsbeträge mit 8 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Mahnspesen werden zusätzlich
in Rechnung gestellt. Zahlungen mit Skonto sind nur innerhalb der auf der Rechnung
bzw. Zahlungsaufforderung angegebenen Frist, gerechnet ab Rechnungsdatum, zulässig.
Ist keine Zahlungsfrist angegeben, so gilt: Zahlung sofort nach Rechnungserhalt, ohne
jeden Abzug. Teillieferungen können einzeln in Rechnung gestellt werden, Schecks
werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung
als Zahlung.
Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche
oder Reklamationen des Auftraggebers ist nur mit solchen Forderungen möglich,
die durch uns schriftlich als berechtigt und rechtskräftig anerkannt wurden. Zahlungen
gelten erst als geleistet, wenn der Geldbetrag bei uns eingegangen ist. Zahlungen an
Dritte oder Vertreter oder Aufrechnungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises als Vorbehaltsware unser Eigentum.
6. Gewährleistung
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
- ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage der Übergabe an gerechnet,
infolge eines vor der Übergabe liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder
deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel
muss uns innerhalb von 14 Kalendertagen angezeigt werden. Der Auftraggeber hat die
ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere unsere Zahlungsbedingungen einzuhalten.
Wenn ein Mangel geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur zurückgehalten
werden, wenn dessen Berechtigung durch uns ausdrücklich bestätigt wurde.
Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die Zeit und Gelegenheit einzuräumen,
die nach unserem Ermessen erforderlich ist, um den Mangel fachgerecht zu beseitigen.
Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf n
atürliche Abnutzung, ferner
nicht auf Schäden, die nach der Übergabe infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bausubstanz, versicherungsfähiger Schäden, wie Über- bzw.
Unterspannung, Wasser, Blitzschlag. Diebstahl, Vandalismus usw. oder Fehlerbedienung
sowie unsachgemäße Eingriffe durch den Betreiber entstehen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Cottbus.
Es gilt nur deutsches Recht, ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
Büro- und Fernmeldeelektronik Uwe Müller
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