Geschäfts- und Lieferbedingungen
BFE Büro- und Fernmeldeelektronik Uwe Müller
- nachfolgend BFE genannt -

1. Allgemeines
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Aufstellungen und Montagen der Firma BFE. Sie werden durch die Erteilung eines Auftrages durch den Besteller als verbindlich anerkannt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die zu diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind unwirksam, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sondervereinbarungen, Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung.

2. Angebote, Aufträge und Preise
Angebote sind stets freibleibend, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die in unseren Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen usw. angegebenen Preise sind verbindliche Preise. Diese Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Zur Berechnung gelangt der zum Liefertag gültige Preis. Uns erteilte Aufträge gelten erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als verbindlich.
Die Stornierung eines uns erteilten Auftrages oder einer Bestellung durch den Auftraggeber bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber bei Stornierung eines Auftrages 20% des vereinbarten Preises als Aufwanderstattung berechnet. Die Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Ware erfolgt nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Auf diese Ware werden 80 % des Zeitwertes, jedoch höchstens 80 % des Neuwertes gutgeschrieben.

3. Lieferung, Aufstellung und Montage
a) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
- Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektroinstallations- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;
- Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Gerüste, Leitern, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;
- Betriebskraft und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und Beleuchtung;
- An der Montagestelle, für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals geeignete Maßnahmen zu treffen;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Mauerwerk abgebunden, trocken und bearbeitungsfähig, Wand- und Deckenputz vollständig fertiggestellt, Fenster und Türen eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.

e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Auftraggeber die geleistete Lieferung, Aufstellung und Montageleistung nach bestem Wissen schriftlich zu bestätigen. Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller oder unseres Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung, Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Auftraggeber veranlasst sind.

4. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

Die Zahlungen sind zu leisten frei unserer Zahlungsstelle. An uns zu zahlende Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder Zahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden die Rechnungsbeträge mit 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Mahnspesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Zahlungen mit Skonto sind nur innerhalb der auf der Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung angegebenen Frist, gerechnet ab Rechnungsdatum, zulässig. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, so gilt: Zahlung sofort nach Rechnungserhalt, ohne jeden Abzug. Teillieferungen können einzeln in Rechnung gestellt werden, Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Reklamationen des Auftraggebers ist nur mit solchen Forderungen möglich, die durch uns schriftlich als berechtigt und rechtskräftig anerkannt wurden. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn der Geldbetrag bei uns eingegangen ist. Zahlungen an Dritte oder Vertreter oder Aufrechnungen sind dem Auftraggeber nicht gestattet.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware unser Eigentum.

6. Gewährleistung
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage der Übergabe an gerechnet, infolge eines vor der Übergabe liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns innerhalb von 14 Kalendertagen angezeigt werden. Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere unsere Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn ein Mangel geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur zurückgehalten werden, wenn dessen Berechtigung durch uns ausdrücklich bestätigt wurde. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die Zeit und Gelegenheit einzuräumen, die nach unserem Ermessen erforderlich ist, um den Mangel fachgerecht zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung bezieht sich nicht auf n atürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach der Übergabe infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bausubstanz, versicherungsfähiger Schäden, wie Über- bzw. Unterspannung, Wasser, Blitzschlag. Diebstahl, Vandalismus usw. oder Fehlerbedienung sowie unsachgemäße Eingriffe durch den Betreiber entstehen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Cottbus.
Es gilt nur deutsches Recht, ausländisches Recht ist ausgeschlossen.

Büro- und Fernmeldeelektronik Uwe Müller

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